AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der Geschäftsbedingungen von Wendel Kompressoren GmbH, im folgenden Wendel genannt, anwendbares Recht, Streitbeilegung.
  2. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
  3. Allgemeine Leistungsbedingungen
  4. Gewährleistungsbedingungen



  1. Geltung der Geschäftsbedingungen von Wendel Kompressoren GmbH, im folgenden Wendel genannt, anwendbares Recht, Streitbeilegung


1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A – D gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Wendel und ihren Geschäftspartnern. Wobei die Bestimmungen des Teil A und B gelten, wenn Wendel als Käufer und der Geschäftspartner als Verkäufer auftreten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Teil A und C, wenn Wendel als Leistungserbringer und der Geschäftspartner als Leistungsempfänger oder Kunden auftreten.

 

Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von Wendel gelten auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

1.2. Gerichtsstand ist Aachen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.

Von der EU-Kommission wird eine Plattform zur Streitbeilegung bei Vorliegen eines Geschäfts im Online-Handel zur Verfügung gestellt. Diese ist abrufbar unter dem folgenden Link: Online Dispute Resolution

Hinweis: http://ec.europa.eu/consumers/odr/


2. Einkaufs- und Auftragsbedingungen


2.1. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den oben genannten Geschäftsbedingungen Teil A gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.


2.1.01. Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt Wendel am 20. des oder am 10. des übernächsten Monats netto.

 

2.1.02. Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt Wendel am 30. des oder am 20. des übernächsten Monats netto.


2.1.03. Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt Wendel am 10. des nächsten Monats oder am 30. des übernächsten Monats netto.


2.2. Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit Wendel vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.


2.3. Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.


2.4. Unser Vertragspartner hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.


2.5. Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten oder Einrichtungen ist für BOGE die Energieeffizienz und verbesserte Umweltleistung ein wesentlicher Entscheidungsfaktor.

D.h. es werden Energiedienstleistungen, Produkte oder Einrichtungen bei sonst gleichen Faktoren immer bevorzugt, sofern ihre Energieeffizienz und Umweltauswirkung innerhalb ihres Lebenszyklus besser bewertet werden können.


3. Allgemeine Leistungsbedingungen


3.1.01. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Wendel in Verbindung mit dem von Wendel gegebenenfalls erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von Wendel getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von Wendel.

 

3.1.02. Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von Wendel betreffen, sind Wendel nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben

– von Wendel stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Wendel gemacht werden oder

– von Wendel ausdrücklich autorisiert sind oder

– öffentliche Äußerungen sind und Wendel diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat.

Zu Gehilfen von Wendel im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Wendel, die als Wiederverkäufer agieren.

 

3.1.03. Wendel zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen.

Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.

 

3.1.04.

a.] Wendel nimmt, wegen des erheblichen Handling Aufwands für jede einzelne Bestellung, Aufträge nur an, wenn Mindestbestellwerte erreicht werden.

b.] Die Mindestbestellwerte betragen 100,00 € zuzüglich Umsatzsteuer

 

3.2. Bleibende Rechte/ Urheberrecht

 

3.2.01. Die von Wendel erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etz. bleiben das geistige Eigentum von Wendel, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.

Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich Wendel vorbehalten.

 

3.2.02. Wendel ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von Wendel angebrachten Zeichen zu entfernen.

 

3.2.03. Der Kunde ist gegenüber Wendel dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen etz. zu Recht verwertet werden dürfen.

 

3.2.04. An der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, hat Wendel das alleinige Urheberrecht.

Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software, und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.

 

3.2.05. Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist rechtswidrig.

 

3.2.06. Das Dekompilieren der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen – Informationen benötigt, wird Wendel auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn Wendel diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen.

 

3.2.07. In Bezug auf die Nutzung und Lizenzierung von sogenannter Drittsoftware, gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software, deren Einhaltung der Kunde eigenverantwortlich sicherstellt.

 

3.3. Versand/ Gefahrtragung

 

3.3.01. Die Versandart bleibt Wendel vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart ist.

 

3.3.02. Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von Wendel, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

 

3.3.03. Die Gefahr geht entsprechend der Vereinbarung mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.

 

3.4. Lieferzeit/ Genehmigungen/ Fristen bei Reparaturen und dergleichen

 

3.4.01. Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk Herzogenrath, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage.

Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage.

Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von Wendel zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

 

3.4.02. Werden von Wendel beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von Wendel zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet Wendel dafür nicht.

 

3.4.03. Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Wendel. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

 

3.4.04. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Wendel trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den Wendel nicht einzustehen hat.

 

3.4.05. In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende Wendel zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.

 

3.4.06. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.04 ausgeschlossen, wenn Wendel den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

 

3.4.07. Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

 

3.4.08. Ein etwa von Wendel zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3.5. Teillieferungen/ Mehr– und Mindermengen

 

3.5.01. Wendel ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind zulässig, wenn der Kunde diesen nicht widersprochen hat oder die Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, keine weiteren Kosten entstehen und eine Teillieferung für den Kunden benutzbar ist.

 

3.5.02. Wenn Wendel vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

 

3.6. Preise

 

3.6.01. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

 

3.6.02. Soweit Verpackung anfällt, verpackt Wendel entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

 

3.6.03. Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

3.6.04. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann Wendel eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

 

3.7. Zahlungsbedingungen

 

3.7.01. Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

 

3.7.02. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

 

3.7.03. Spätestens fällig sind an Wendel zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

 

3.7.04. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Wendel Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

 

3.7.05. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Wendel.

 

3.7.06. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

3.7.07. Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.

Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit BOGE ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

 

3.7.08. Wenn Wendel Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

3.7.09. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von Wendel nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls Wendel aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

3.7.10. Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

 

3.7.11. Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann Wendel, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird.

Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.

 

3.7.12. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von Wendel - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann Wendel für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von Wendel Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann Wendel von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann Wendel den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.

 

3.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

 

3.8.01. Die Lieferungen von Wendel, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etz., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

 

3.8.02. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei Wendel geltend gemacht werden.

 

3.8.03. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage.

 

3.8.04. Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen.

 

3.8.05. Für Wendel- Vertriebspartner gelten die Konditionen der Garantiebedingungen.

 

3.8.06. Kommt der Vertraagspartner diesen unter C.8.01 bis C.8.05 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Wendel oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von Wendel beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

 

3.9. Gewährleistung

Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Wendel oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von Wendel oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

 

3.9.01. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet Wendel, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

 

3.9.02. Arbeiten an von Wendel gelieferten Sachen oder sonstigen von Wendel erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

  • Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Wendel anerkannt worden ist
  • Mängelrügen nachgewiesen sind
  • diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

Für die zu erbringende Arbeiten und Leistungen sind die Verrechnungskosten der Gewährleistungsbedingungen von Wendel bindend. 

 

3.9.03. Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Wendel als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

 

3.9.04. Sofern durch von Wendel durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

 

3.9.05. Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller Wendel die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Wendel sofort zu verständigen ist, oder wenn Wendel mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von Wendel Ersatz der notwendigen Kosten gemäß der Gewährleistungsbedingung zu verlangen.

 

3.9.06. Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der zumutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

 

3.9.07. Wenn Wendel eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

 

3.9.08. Das gleiche gilt, wenn Wendel eine Nacherfüllung, zu der Wendel berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

 

3.9.09. Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn Wendel dem zustimmt.

 

3.9.10. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

 

3.9.11. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von Wendel zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von Wendel zurückzuführen sind.

 

3.9.12. Wendel übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.

Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

3.9.13. Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von Wendel.

 

3.9.14. Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem

Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

 

3.9.15. Für den Fall, dass von Wendel gelieferte Anlagen an einem Ort aufgestellt oder betrieben werden, der außerhalb der Grenzen des Staates liegt, in dem die Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden liegt, mit welcher der betreffende Vertrag geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten insbesondere aber nicht abschließend Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von Wendel zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen die Grenzen jenes Staates überschreiten. Das gilt nicht, soweit ein abweichender Liefer- oder Bestimmungsort vereinbart wurde.

 

3.9.16. Der Vertriebspartner übernimmt gegenüber seinen Kunden auch die technische Kundenbetreuung einschließlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden, sei es durch Nachbesserung oder durch Neulieferung etwaig mangelhafter Produkte und Leistungen. Sofern für Mängel, wegen derer der Vertriebspartner gegenüber seinen Kunden entsprechende Leistungen erbringt, Wendel haftbar ist, wird Wendel diese Leistungen des Vertriebspartners entsprechend der Wendel Gewährleistungsbedingungen kompensieren.

 

3.9.17. Für Wendel – Vertriebspartner gelten in Bezug auf die Gewährleistung ergänzend die Wendel – Vertriebspartner – Gewährleistungsbedingungen.

 

3.10. Schadensersatz

Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die Wendel, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

3.10.01. Sollte Wendel in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet Wendel nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.

 

3.10.02. Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

 

3.10.03. Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

 

3.10.04. In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet Wendel für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

3.10.05. Wendel haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

 

3.11. Abruf – Aufträge

 

3.11.01. Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des vereinbarten Abrufs – Frist abgerufen, ist Wendel berechtigt, Zahlung zu verlangen.

 

3.11.02. Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarten Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von Wendel über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

 

3.12. Lagerung/ Abnahmeverzug

 

3.12.01. Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Wendel ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet Wendel nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

 

3.12.02. Wendel ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

 

3.12.03. Bei Abnahmeverzug ist Wendel berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einem gewerblichen Lagerunternehmen einzulagern.

 

3.12.04. Bei Lagerung bei Wendel kann Wendel pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 50,– und weitere € 30,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.

 

3.12.05. Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

 

3.12.06. Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist Wendel unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

 

3.13. Eigentumsvorbehalt

 

3.13.01. Sämtliche Lieferungen von Wendel erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

 

3.13.02. Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Wendel im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

 

3.13.03. Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

 

3.13.04. Wendel ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

3.13.05. Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von Wendel anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

 

3.13.06. Wendel behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

 

3.13.07. Die Be- und Verarbeitung der von Wendel gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von Wendel, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von Wendel bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Wendel zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von Wendel zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

3.13.08. Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an Wendel ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräusserungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von Wendel, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

 

3.13.09. Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

 

3.13.10. Übersteigt der Wert der Wendel zustehenden Sicherheiten die Forderung von Wendel gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist Wendel auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von Wendel freizugeben.

 

3.14. Leistungs- und Erfüllungsort

 

3.14.01. Leistungs- und Erfüllungsort für die von Wendel zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Wendel.

 

3.14.02. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von Wendel insbesondere auch dann, wenn Wendel den Transport selbst übernimmt.

 

3.15. Definitionen

 

3.15.01. Sämtliche Überschriften in den Wendel – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

 

3.15.02. Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Wendel - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

 

3.15.03. Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.


4. Gewährleistungsbedingung


4.1. Ergänzend zu unseren „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" beträgt die Garantiedauer wie nachfolgend aufgeführt:


4.1.1. Für Schraubenkompressoren beträgt die Garantiezeit 24 Monate ab Inbetriebnahme und endet spätestens 25 Monate nach Rechnungsdatum. Voraussetzungen: Inbetriebnahme Protokoll, Einhaltung der Wartungspläne, sowie Verwendung von Originalersatzteilen.

 

4.1.2. Für Ersatzteile beträgt die Garantie 3 Monate nach Rechnungsdatum.

 

4.2. Austausch von Garantieteilen

 

4.2.1. Zur Reparatur erforderliche Ersatzteile werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

4.2.2. Ausgenommen von der Garantie sind alle im Rahmen von Wartungsarbeiten auszutauschende Teile.

 

4.3. Erstattungen für Arbeiten im Rahmen der Garantie:

 

4.3.1. Reise- und Montagekosten werden bis max. 10 % des Bruttopeises anerkannt.

 

4.3.2. Reisekosten übernehmen wir bis maximal 2 Stunden An- und Abfahrt und bis zu 200 km pro Garantiefall.

 

4.3.3. Aufwendungen sind so niedrig wie möglich zu halten. Wir können ausschließlich Kosten erstatten, die zur Behebung eines Mangels an unserem Lieferumfang entstehen. Folgekosten (z.B. Kosten für eine Mietmaschine, Ausfallkosten usw.), Kosten für Verschleißteile, Hilfsstoffe und Kleinmaterial sowie Überstundenzuschläge können nicht geltend gemacht werden.

 

4.3.4. Die Stundenverrechnungssätze von Wendel entsprechen:

Reise- und Arbeitszeit 39 €/ h

1 Reisekilometer 0,65 €

 

4.4. Reisekosten und Montagekosten: gemäß getroffener Vereinbarung D3

 

4.4.1. Rückerstattung von Kosten erfolgt ausschließlich nach Erhalt und Genehmigung eines Garantieantrages. Die Kosten sollten im Rahmen des auf dem Garantieantrag vermerkten Kostenvoranschlages liegen.

 

4.4.2. Garantieabrechnungen müssen spätestens 3 Monate nach Eingangsdatum Ihres Garantieantrages bei WENDEL vorliegen. Später eintreffende Rechnungen können nicht erstattet werden.

 

4.4.3. Im Garantiefall bitten wir Sie, sich unbedingt vorab telefonisch mit unserem Service Support zwecks Absprache über Reparatur (oder alternativ Austausch von Produkten mit Bruttopeisen bis 1.000,00 €) in Verbindung zu setzen.

Anschließend ist der Garantieantrag (Formular) auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass Seriennummer, Typ und Baujahr sowie Kauf- und Inbetriebnahme Datum angegeben

sind. Die Angabe der Kundenanschrift (Verwendungsstelle des Produkts) ist ebenfalls zwingend erforderlich. WENDEL Kompressoren versichert, dass diese Daten weder gespeichert noch an Dritte weitergegeben werden.

 

Auch wenn für die Behebung des Mangels kein Material benötigt wird, muss der Garantieantrag vollständig ausgefüllt werden. Ein Kostenvoranschlag für Fahrt- und Arbeitszeit muss im Garantieantrag aufgeführt sein.

 

Verantwortlich für die Abwicklung mit dem Endkunden ist grundsätzlich der Verkaufende Händler. In Garantiefällen, in denen Ihnen Reisekosten über den in Punkt D3.2. festgelegten Limit entstehen würden, erhalten Sie auf Anfrage WENDEL Kontaktadressen von ggfs. Näher zum Schadensort stationierter Händler, mit denen Sie eine Abwicklung der Garantie in Ihrem Auftrag vereinbaren können.

 

Garantierechnungen können jedoch nur durch Sie im Rahmen der festgesetzten Vereinbarungen an WENDEL Kompressoren gestellt werden.

 

4.5. Bearbeitung von Garantieanträgen.

 

4.5.1. Garantieanträge werden nach Möglichkeit sofort nach Eingang bei WENDEL bearbeitet. Wird die Garantie akzeptiert, werden die erforderlichen Teile schnellstmöglich kostenfrei zugesendet. Sie erhalten eine entsprechende Auftragsbestätigung. Rücksendungen

Warensendungen an WENDEL sind grundsätzlich mit WENDEL vor Veranlassung des Versands abzustimmen. Die entsprechende Lieferadresse wird Ihnen dann je nach Produkt mitgeteilt.

 

4.6. Aufbewahrung defekter Teile.

 

4.6.1. Defekte Teile aus Garantiefällen müssen 6 Monate nach Einreichung des Garantieantrages aufbewahrt werden. Für den Fall, dass WENDEL die defekten/ausgetauschten Teile zur Begutachtung benötigt, werden Sie von WENDEL kontaktiert. Anderenfalls können die Teile nach Ablauf der 6 Monate durch Sie entsorgt werden.

 

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